Satzung

Satzung

des Vereins Lederhosenfreunde Eschenburg

§1

Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen „Lederhosenfreunde Eschenburg“. Sein Sitz ist Eschenburg-Eibelshausen. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wetzlar eingetragen werden.

§2

Zweck des Vereins

1. Der Verein versteht sich als Zweckverband zur Erhaltung und Ausübung volkstümlicher Tradition und der Förderung des Brauchtums(d.h. unter anderem Maibaumaufstellung, volkstümliche Veranstaltungen,

Tanzveranstaltungen und Konzertveranstaltungen).

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Auslagen können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.

§3

Mitgliedschaft

1. Jede Person, die die Satzung anerkennt, kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Anmeldung und gilt als vollzogen, wenn dem Bewerber eine schriftliche Bestätigung seiner Beitragszahlung zugegangen ist. Jugendliche bis 16 Jahre bedürfen des Antrages der Erziehungsberechtigen und sind von der Beitragspflicht ausgeschlossen. Auch juristische Personen können Mitglied werden.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein zum 31.12. des Kalenderjahres.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

§4

Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5

Beitragszahlung

1. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Wehrdienstleistende bzw. Zivildienstleistende und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§6

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

Jedes Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Es kann sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

§7

Vorstand des Vereins

1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

a) den zwei Vorstandsvorsitzenden (Vorstandsteam)

b) dem Kassenwart

c) dem Schriftführer

d) den vier bis sechs Beisitzern

2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstandsteam, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Er vertritt den Verein nach außen und zwar jeweils gemeinsam durch2(zwei) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

3.Die Vorstandsmitglieder haben in der jährlich stattfindenden Mitglieder-Hauptversammlung zur Entlastung Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, findet in der darauf folgenden Mitgliederversammlung die Ersatzwahl statt. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Das Barvermögen darf nur im Rahmen des Vereinsinteresses verwendet werden. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch eine Person des Vorstandsteams. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angaben von Gründen verlangt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einer Person aus dem Vorstandsteam und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse des Vorstandes sind bei der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitzuteilen.

4.Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.

§8

Mitgliederversammlung

1. Im I.Quartal eines jeden Jahres ist eine Mitglieder-Hauptversammlung durchzuführen, in der der Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird.

2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen, genehmigt den Jahresabschluss über das vergangene Jahr und erteilt nach Abschluss und Bericht der Kassenprüfer dem Vorstand Entlastung.

3. Die Mitgliederversammlung berät und stimmt über alle Anträge ab.

4. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich von dem Vorstand mit der Bestimmung des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuladen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten.

6. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.

7. Soweit ein Stimmberechtigter betroffen ist, hat er keine Stimme.

8. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. An das Ergebnis ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn es 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragen.

10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die Verhandlungsgegenstände sowie die Abstimmung und die gefassten Beschlüsse ersichtlich sind.

§ 9

Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich

der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr, oder auf Anforderung des Vorstandes, sachlich und rechnerisch zu prüfen.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung

einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des gesamten Vorstandes.

§10

Satzungsänderung und Auflösung

1. Eine Satzungsänderung ist zu einer ordentlich

einberufenen Hauptversammlung möglich aus deren Tagesordnung der Antrag zur Satzungsänderung klar erkenntlich sein muss. Für eine Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein muss. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist die Billigung des Antrages durch den Vorstand und einer einfachen Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

2. Für die Einberufung der Mitglieder – Hauptversammlung gilt

§8 (4) der Satzung entsprechend.

§11

Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen des Vereins der Gemeinde Eschenburg für unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu.

§12

Gültigkeit der Satzung

1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.02.2015 einstimmig beschlossen und angenommen. Die am 27.03.2010 zunächst beschlossene Satzung tritt mit Wirkung vom heutigen Tage außer Kraft.